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   BVerwG, 10.06.1996 - 7 B 136.96   

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BVerwG, 10.06.1996 - 7 B 136.96 (https://dejure.org/1996,19752)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1996 - 7 B 136.96 (https://dejure.org/1996,19752)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1996 - 7 B 136.96 (https://dejure.org/1996,19752)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 C 12.94

    Bodenreformeigentum bei LPG-Eintritt

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1996 - 7 B 136.96
    Danach betrifft § 1 Abs. 3 VermG solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf einzelne Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 [BVerwG 27.07.1995 - 7 C 12/94]).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 C 39.94

    Bauland-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1996 - 7 B 136.96
    Soweit es sich dabei um einen Enteignungsakt handelt, reicht dessen einfache Rechtswidrigkeit unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit zur Annahme des Schädigungstatbestands nicht aus; denn § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (vgl. Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 53).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 49.94

    Rückübertragung des Eigentums an Ackerflächen nach den Vorschriften des Gesetzes

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1996 - 7 B 136.96
    Davon abgesehen hat der beschließende Senat bereits mit Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 49.94 - entschieden, daß die unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gerade im Zugriff auf das Vermögen selbst liegen muß und aus diesem Grunde nicht allein in der Verletzung von Bekanntgabevorschriften erblickt werden kann.
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